SATZUNG
des
Münchner Integrations- und Bildungsverein e.V.
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.- Der Verein führt den Namen Münchner Integrations- und Bildungsverein. Nach Ein-tragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz e.V..
Kurzform des Vereins: MIB
2.- Der Verein hat seinen Sitz in München.
3.- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1.- Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, der Bildung, der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein setzt insbesondere in den Bereichen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit einen Schwer-punkt.
Gemäß der Zielvorgabe des § 1 des SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe ist vordringlichste Aufgabe des Münchner Integrations- und Bildungsvereins e.V. die Jugendliche zu befä-higen, ihre persönlichen und sozialen Lebensbedingungen selbst zu erkennen, ihre ge-sellschaftlichen Interessen durchzusetzen und die Demokratisierung in allen Bereichen zu verwirklichen. Das Münchner Integrations- und Bildungsvereins e.V. vermittelt Fähig-keiten insbesondere für die Bereiche Schule, Arbeitswelt, Freizeit und gesellschaftliche Tätigkeit. Es schafft Rahmenbedingungen zu emanzipatorischen Lernprozessen und zur kulturellen und gesellschaftlichen Teilhabe junger Menschen.
2.- Der Satzungszweck wird im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundes-republik Deutschland insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Unterstützung der schulischen Bildung aller Jugendlichen durch gezielten, auf die Bedürfnisse des einzelnen Jugendlichen zugeschnittenen Nachhilfe- und Förderunter-richt,
b) Betreuung, Beaufsichtigung und Lernförderung bei Hausaufgaben,
c) Unterhaltung von Schülerheimen und Ganztagsbetreuungen, um Unterrichts-, Aus-bildungs- oder Erziehungszwecke besser zu erreichen,
d) Elternarbeit und Familienbetreuung,
e) soziale Gruppen- und Projektarbeit, z.B. ist ein Projekt in Zusammenarbeit mit einer Hauptschule geplant, in dem Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund in klei-nen Gruppen mit maximal 5 Kindern in Deutsch gefördert werden.
g) Sprachkurse und hilfen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene,
h) Angebote zur sinnvollen Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche,
i) Durchführung von Informations- und Integrationsveranstaltungen, z.B. werden Ver-anstaltungen organisiert, die die Zusammenarbeit mit verschiedenen Kultur- und Bil-dungsvereinen, interkulturellen Einrichtungen, religiöse Gemeinschaften und Interessier-ten ermöglicht und die Öffentlichkeit über Ihre Angebote informiert,
k) Regelmäßige Gespräche und Kooperation mit Vertretern der verschiedenen Bil-dungs- und Sozialeinrichtungen, insbesondere mit Schulen.
3.- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-ge Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
4.- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsäm-tern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf eine angemessene Auf-wandserstattung.
II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
1.- Der Verein hat ordentliche und außerordentliche sowie Ehren- und Fördermitglieder.
2.- Ordentliche Mitglieder unterliegen der vollen Beitragspflicht (Jahresbeitrag, Umlagen etc.) und haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.
3.- Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Geld-, Sach- oder Dienstleistun-gen, können Mitgliedsbeiträge entrichten, sind aber in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
4.- Ehrenmitglieder sind Personen, die in besonderem Maße den Vereinzweck gefördert haben. Sie sind von jeglicher Beitragspflicht freigestellt und haben in der Mitgliederver-sammlung volles Stimmrecht.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.- Eine Mitgliedschaft kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts erwerben.
2.- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser leitet ihn an den entsprechenden Ausschuss zur Prüfung und Entscheidung wei-ter. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber vom Vorstand schriftlich mitge-teilt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem An-tragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Näheres regelt eine Geschäfts-ordnung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod (natürliche Personen) oder der Auflösung (juristische
Personen) des Mitglieds oder des Vereins
- durch Kündigung zum Quartalsende seitens des Vereins
- durch Austritt des Mitglieds
- durch Ausschluss aus dem Verein
2.- Der Verein kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand aus wichtigem Grund jeder Zeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Widerspricht das Mitglied der Kündigung, hat hierüber die Mitgliederversamm-lung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder zu entscheiden.
3.- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwie-gender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss des Mitglieds in der Mitgliederversammlung wird dem betroffenen Mitglied das Wort erteilt, sich über die Sache zu äußern.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Finanzielle Beitrags- und sonstige Mitgliedspflichten
1.- Alle ordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten.
2.- Die Höhe des Jahresbeitrages, nebst Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten beschließt die Mitgliederversammlung.
3.- Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederver-sammlung für die ordentlichen Mitglieder eine Umlage beschließen.
4. Die Mitglieder haben die Pflicht, alles zu unterlassen, was sich vereinsschädigend auswirken könnte.
5. Die Änderung des Namens oder der Anschrift ist dem Vorstand des Vereins durch ein Mitglied alsbald schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben
- das Recht auf Benutzung der Vereineinrichtungen
- das Recht auf gleiche Behandlung aller Mitglieder (soweit keine Sonderrechte von der Mitgliederversammlung erteilt worden sind)
- das Auskunftsrecht
- das Recht auf Aushändigung der Vereinssatzung
- das Recht auf Stimmrechtsausübung
- das aktive und passive Wahlrecht
IV. Organe des Vereins
§ 8 Bestehende Organe, Bildung neuer Organe
1.- Derzeit bestehende Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vor-stand und der Mitgliederausschuss.
2.- Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen. Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle ordentlichen Mitglieder.
§ 9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1.- Einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung spätestens bis November eines Kalenderjahres abzuhalten.
2.- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
a) wenn dies der Vorstand beschließt. Hierzu ist der Vorstand verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert bzw. besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung dies erfordern;
b) wenn ein Mitglied des Vertretungsvorstands vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet;
c) wenn die Einberufung von 1/3 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
b) Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans;
d) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages; Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage;
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins;
g) Beschlussfassung über Sonderumlagen.
h) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vor-stand zu wählendem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
§ 11 Mitgliederversammlung
1.- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Er setzt die Tages-ordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
2.- Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Tages-ordnung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung an alle Mitglieder. Die Einberufung ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die zuletzt be-kannte (elektronische) Anschrift des Mitglieds zu richten. Die Einberufung gilt mit dem auf die Absendung folgenden übernächsten Werktag als zugegangen.
3.- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlich-keitsanträge gestellt werden, die Behandlung erfordert jedoch eine 2/3 Mehrheit.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung
1.- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen ent-scheidet der Versammlungsleiter. Dieser wird zu Beginn der Versammlung vom Vorstand bestimmt. Durch Mehrheitsbeschluss kann eine andere Person zum Versammlungsleiter bestimmt werden. Die Protokollführung obliegt dem Sekretär. Ist der verhindert, so wählt die Versammlung einen Protokollführer.
2.- Personalentscheidungen (Wahlen) erfolgen öffentlich per Handzeichen. Sofern ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich, geheim (durch Stimmzet-tel) abgestimmt werden. Gewählt ist der Kandidat, der mehr als die Hälfte der abgegebe-nen Stimmen auf sich vereinigt.
Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kan-didaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist dann derjeni-ge, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.
3.- Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist nur dann erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines ordentlichen Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
4.- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Ver-sammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
5.- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ordentliche Mitglieder anwesend sind.
6.- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvoll-macht ist zulässig. Der Bevollmächtigte ist nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn er seine Bevollmächtigung schriftlich nachweisen kann. Bevollmächtigter kann nur ein Ver-einsmitglied sein.
§ 13 Zusammensetzung und Bildung des Vorstands
1.- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Vereinsmitgliedern die von den ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, sie bleiben solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2.- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzender
stellvertretender Vorsitzender
Kassenwart
§ 14 Vertretungsvorstand
1.- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassenwart als Ge-samtvertretungsbefugte.
2.- Die Vertretungsbefugnis des Vertretungsvorstands ist beschränkt auf Rechtsgeschäf-te aller Art, die im Einzelfall 20.000,00 nicht überschreiten. Alle anderen Rechtsge-schäfte bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Gesamtvorstandes.
§ 15 Aufgaben des Vorstands
1.- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrück-lich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2.- In den Wirkungskreis des Vorstands fallen insbesondere:
a) Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzu-berufen ist;
b) Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihrer Ergänzung;
c) Erarbeitung und Aufstellung von Vereinsveranstaltungen;
d) Erstellung des Jahresberichts;
e) Einberufung einer Mitgliederversammlung;
f) Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Umsetzung derselben;
g) Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige Registerge-richt und das Finanzamt;
h) Buchführung;
i) Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
j) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
k) Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung.
§ 16 Sitzung und Beschlussfassung des Gesamtvorstands
1.- Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindes-tens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende an-wesend sind.
2.- Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder elektronisch erfolgen.
3.- Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei Einberufung des Vorstandes ist nicht er-forderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
4.- Eine Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vor-schlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
5.- Über die in den Sitzungen gefassten Beschlüsse ist vom Sekretär ein Protokoll anzu-fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokollbuch zu führen.
§ 17 Mitgliederausschuss
1. Der Mitgliederausschuss besteht aus 2 Vorstandsmitgliedern, die von dem Gesamt-vorstand auf unbestimmte Zeit ernannt werden.
2. Dem Mitgliederausschuss obliegt die Entscheidung über die eingehenden Aufnah-meanträge.
3. Der Mitgliederausschuss entwickelt einen Kriterienkatalog nebst Verfahrensordnung für den Erwerb der Mitgliedschaft.
§ 18 Kassenführung
Die Kassen- und Rechnungsgeschäfte werden jährlich durch gewählte Vereinsprüfer und eine anerkannte Prüfungsinstanz geprüft. Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
V. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Mitgliedschaften des Vereins
Der Verein Selbst kann Mitglied in einer Anderen anerkannten gemeinnützigen Institution werden.
§ 20 Auflösung des Vereins
1.- Die Auflösung des Vereins kann mit der in § 12 Ziff. 3. festgesetzten Stimmenzahl beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenmeister die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liqui-datoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert oder bei Wegfall der steuerbe-günstigten Zwecke.
2.- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Mitgliedsorganisation der Paritätischen Wohlfahrtsver-band Landesverband Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Mitgliederversammlung bestimmt im Rahmen des Auflösungsbeschlusses den o.g. Empfänger des noch vorhandenen Vereinsvermögens.